Zeit für Fakten Teil 1

Ästhetische Behandlungen – Das solltest Du wissen

Ob im früheren Altägypten oder in der Gegenwart, seit tausenden Jahren streben Menschen nach ästhetischer Schönheit, ob als kulturellen, persönlichen Status oder nach Wohlbefinden. Kosmetik, schulmedizinische Dermatologie, ästhetische Chirurgie oder ästhetische Medizin, alles gern  genutzte Dienstleistungen, die sich in Ihrer Wirkung und insbesondere Durchführung klar abgrenzen lassen. Der kontinuierliche Fortschritt in Technik, Wissenschaft und Medizin ermöglichen heute bezahlbare Behandlungsergebnisse, die früher nur mit kostspieligen und aufwendigen Operationen zu erreichen waren.

Sprechen wir also über nicht invasive ästhetische Medizin.

Anbieter für nicht invasive ästhetische Behandlungen gibt es reichlich, angefangen bei Dienstleistern für Haarpflege, Kosmetik, Heilpraktiker/-innen bis hin zu Ärzten/-innen. Aber wie finde ich nun den passenden Behandler/-in für mich? Wir möchten etwas Aufklärung betreiben und haben in unserer fünfteiligen Blogserie, Antworten auf Eure Fragen zusammengefasst.

Was ist nicht invasive ästhetische Medizin?

Nicht invasive ästhetische Medizin bezeichnet Behandlungen und Verfahren, die über kosmetische Methoden zur Hautverjüngung hinausgehen. Sie wird dort angewendet, wo die tägliche Pflege mit Beautyprodukten nicht mehr ausreicht, kosmetische Behandlungen nicht das gewünschte Ergebnis erzielen. Als Beispiele: Faltenreduzierung, Hautverjüngung oder Korrekturen von Körperkonturen. Unterspritzungen, Muskelrelaxantien und andere biostimulative Verfahren, z.B. auch in Verbindung mit der Anwendung von energiebasierten Medizinprodukten wie Laser oder Radiofrequenzgeräten, sind wirkungsvolle Methoden in einer ästhetischen Behandlung.

Was genau sind nicht invasive Behandlungen in der ästhetischen Medizin?

Alle Behandlungen im Bereich der ästhetischen Medizin sind Eingriffe in den Körper, die die  Körpersubstanz verändern. Sie setzen genaue, fachliche Kenntnisse über anatomische Strukturen der Haut, Muskulatur, Nervenbahnen und Blutgefäße voraus. Warum? Um während einer Behandlung keine unerwünschten Nebenwirkungen, wie z.B. Gefäßverschlüsse oder Lähmungen zu bekommen.

Wer darf Unterspritzungen vornehmen?

  • Approbierte Ärzte/-innen der Humanmedizin, mit einer in Deutschland genehmigten Arbeitserlaubnis, dürfen Unterspritzungen sowohl mit Hyaluronsäure, Botox als auch andere Verfahren, wie z.B. Fadenlifting durchführen.
  • Zahnärzte/-innen sind davon ausgeschlossen. Sie dürfen außerhalb der Mundhöhle keine Behandlungen ohne Zusatzausbildungen/-qualifikationen durchführen.
  • Kosmetikern/-innen ist es verboten, Unterspritzungen vorzunehmen. Dieses Verbot wurde schon durch verschiedene Verwaltungsgerichte geregelt, da hierfür mindestens die Ausbildung in der Durchführung der Heilkunde eine Voraussetzung ist.
  • Heilpraktiker/-innen dürfen Unterspritzungen vornehmen. Hier gibt es jedoch eine rechtliche Grauzone, die im Schadenseintritt für den Patienten/-innen schwere körperliche und gesundheitliche Schäden zur Folge haben können.  Etwas verwirrend mag sein, dass diese Berufsgruppe Botox unterspritzen darf, der Erwerb dieses Produktes jedoch nur Ärzten vorbehalten ist. Ein weiteres Beispiel ist Hyaluronsäure, diese darf unterspritzt werden. Kommt es zu Komplikationen, sind schnelle Gegenmaßnahmen mit dem Wirkstoff Hylase angezeigt, die Hyaluronsäure auflöst. Hylase darf durch diese Berufsgruppe weder käuflich erworben, besessen oder injiziert werden.

Berufsgruppe Heilpraktiker und nicht invasive ästhetische Medizin, wie ist das nun?

Das Ausüben der Heilkunde nach §1 HeilprG durch diese Berufsgruppe bezeichnet jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Es gibt auch kosmetische Leistungen, die im Einzelfall unter den Begriff der Heilkunde fallen, z.B. wenn die Behandlung von, im Alter auftretenden Falten, die psychische Gesundheit der Patienten beeinträchtigen.

Entscheidend für die Beurteilung der Behandlung ist das Gefährdungspotenzial. Wenn die Behandlung gesundheitliche Schäden hervorrufen kann, setzt bereits die Planung der Behandlung enormes Wissen über die Anatomie und Physiologie voraus, die man in der Regel nur durch ein Arztstudium erlangen kann, welches viele Prüfungsphasen durchläuft. Auch umfangreiche diagnostische Fähigkeiten sind notwendig, sowie Kenntnisse über die Inhaltsstoffe, die Arbeitsweise und auch die Wirkweise über die zu verwendenden Medikamente, Geräte und Materialien. *1

Viele Firmen/Hersteller dieser Produkte bieten Schulungen an, dies meist jedoch nur für ärztliches Personal. Die Berufsgruppe der Heilpraktiker/-innen wird bei ästhetischen Behandlungen per se in der Haftung stehen, wenn etwas schiefgelaufen ist, da man im Haftungsprozess von grober Fahrlässigkeit ausgeht.*2 I.d.R. nützt es den Geschädigten jedoch wenig, wenn es zu spät ist.

Gibt es für ästhetische Medizin Fachärzte/-innen in Deutschland?

Es gibt keine Facharztbezeichnung für die nicht invasive ästhetische Medizin. Das einzige Land um uns herum welches es geschafft hat eine eigene Facharztausbildung für die nicht invasive ästhetische Medizin in ihren Ärztekammern durchzusetzen, ist Holland.

Es gibt zahlreiche Aus-, Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der nicht invasiven ästhetischen Medizin, diese unterscheiden sich jedoch in ihrer Art und Qualität enorm.

Es gibt Facharztrichtungen, die aufgrund ihrer täglichen Arbeit eine gewisse Prädestination für die ästhetische Medizin mit sich bringen, wie z.B. die Dermatologie, die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder auch die plastische Chirurgie. In diesen Fachrichtungen beherrschtes Fachwissen und handwerkliche Fähigkeiten ersetzen jedoch nicht das Wissen und Geschick für ästhetisch, medizinische Behandlungen und andere gängige Verfahren. Ein guter Chirurg auf seinem Gebiet, muss nicht zwingend mit Fillern oder Fäden umgehen können.

Sind öffentliche Vorher-Nachher Fotos erlaubt?

Sie werden zu Marketingzwecken eingesetzt und sollen dem geneigten Betrachter die Ergebnisse

präsentieren. Oft werden diese Vergleiche zusammen mit Lockangeboten in Preisprozenten für ästhetische Behandlungen veröffentlicht. Leider schließt sich hier der Kreis. Nicht ärztliche Behandler/-innen dürfen diese Vergleiche ohne Konsequenzen veröffentlichen.

Ärzte/-innen verbietet die „Berufsordnung für Ärzte“ solche Bilder öffentlich zu präsentieren. Leider lassen sich viele Patienten/-innen durch dieses Marketing, in Verbindung mit billigen Preisen dazu hinziehen, sich dort behandeln zu lassen, ohne an die möglichen Konsequenzen zu denken.

*1 Beschluss vom 25.06.2007 BVerwG 3 B 82.06
*2 OLG Köln, Urteil vom 13.Mai 2020, Aktenzeichen I-5 U126/18

Im zweiten Teil unserer Blog Serie beschäftigen wir uns mit möglichen Komplikationen bei Behandlungen.

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